Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (24-Stunden-Pflege)

Die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als 24‑Stunden‑Pflege oder ‑Betreuung bezeichnet. Bei dieser Betreuungsform lebt die Betreuungskraft gemeinsam mit der zu betreuenden Person in einem Haushalt. Dazu benötigen die Betreuungskräfte ein eigenes Zimmer und Zugang zum Badezimmer. Außerdem müssen die Verpflegungskosten übernommen werden.

Die Betreuungskräfte sind in der Regel keine Pflegefachkräfte. Das bedeutet, dass diese unter anderem Aufgaben im Haushalt übernehmen können und auch bei der Körperpflege unterstützen können, jedoch keine medizinische Behandlungspflege übernehmen dürfen.

Zudem ist der Begriff „24‑Stunden‑Pflege“ irreführend. Auch in diesem Modell gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Betreuungskräfte dürfen durchschnittlich höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten und haben Anspruch auf ausreichende Ruhezeiten.

Wenn Sie sich zu dem Thema 24-Stunden-Pflege weiterführend beraten lassen wollen, können Sie sich an die Pflegstützpunkte wenden